Artikel 20 ist dann wohl der besagte... die Überstzung aber recht düfrtig
20. Artikel. Die Erlaubnis zum Camp.
Die ausgetretenen Pfade in der Siedlung ist zulässig, vgl. Trotzdem, Satz. Erste Absatz. 14. Artikel., Zu zelten traditionellen Zelte für eine Nacht auf óræktuðu Land, sondern suchen die Erlaubnis des Grundbesitzers oder sonstige Berechtigte, bevor das Lager ist in der Nähe der Wohnungen der Menschen oder Bauernhof, und immer, wenn es mehr als drei Zelte in dem Fall oder wenn das Camp ist mehr als eine Nächte.
Die ausgetretenen Pfade in der Wüste, ob an Land oder auf öffentlichem Land, können nach traditionellen Zelte werden gestellt.
Die kürzeste, ob an Land oder auf öffentlichem Land, das noch aufgebraucht werden können Wander-Zelte, soweit nicht anders in den besonderen Vorschriften, die für das Gebiet, können angegeben.
Auf landwirtschaftlichen Flächen, vgl. [8 Element. Dritte Artikel.], 1) ist nur Zelte mit Erlaubnis des Eigentümers oder Inhabers.
Camper müssen stets die Bestimmungen des 17. Artikel. das Verbot von Offroad-Fahren, und beobachten, strenge Hygiene und der Pflege Ihrer Campingplatz.
